Satzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. Der Name der politischen Partei ist Die Guten, abgekürzt DG.
  2. Die Guten ist eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Der Sitz der Partei ist Berlin.
  4. Das Tätigkeitsgebiet der Guten ist die Bundesrepublik Deutschland

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von Die Guten kann jede natürliche Person werden, welche
    1. die Grundsätze, insbesondere die Grundwerte, die Satzung und die Programme von Die Guten anerkennt und
    2. nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
    3. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  2. Der Bundesverband führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Die Guten und einer anderen Partei oder Wählergruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Antrag ist mit dem Aufnahmeantrag zu stellen.

§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Partei erworben.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Textform an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand unterrichtet das Mitglied über seine Entscheidung in Textform.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Ausschluss aus der Partei.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären und wird mit Zugang wirksam.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht:
    1. die Zwecke der Guten zu fördern,
    2. sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Guten zu beteiligen,
    3. an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
  3. Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass:
    1. der erste Mitgliedsbeitrag nach Beitritt bezahlt wurde und
    2. keine Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten bestehen.

§5 Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
  2. Verwarnung,
  3. Verweis,
  4. Enthebung von Parteiämtern,
  5. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
  6. Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. Vorherige Anhörung des Mitglieds,
    2. Textliche Mitteilung des Beschlusses mit Begründung,
    3. Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
  7. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schiedsgericht eingelegt werden.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundwerte oder die Ordnung von Die Guten verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beim Schiedsgericht beantragt.

§6 Gliederung

  1. Eine Gliederung der Partei in Gebietsverbände ist nach PartG §7 (1) nicht notwendig, da sich ihre Organisation auf den Stadtstaat Berlin beschränkt.
  2. Die Gliederung in Gebietsverbände kann durch spätere Satzungsänderung erfolgen.

§7 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

  1. der Parteitag
  2. der Vorstand

§8 Parteitag

  1. Der Parteitag ist das höchste Entscheidungsgremium der Partei. Seine Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
  2. Der Parteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
  3. Ein außerordentlicher Parteitag findet statt auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder.
  4. Der Parteitag kann als Präsenzveranstaltung, digital oder hybrid durchgeführt werden. Die Form wird mit der Einladung bekannt gegeben. Bei digitaler Durchführung ist sicherzustellen, dass die Rechte der Mitglieder gewahrt bleiben.
  5. Für Beschlüsse gelten, soweit nicht anders geregelt, folgende Mehrheitserfordernisse:
    1. Einfache Mehrheit: Personenwahlen, allgemeine Beschlüsse
    2. Zwei-Drittel-Mehrheit: Satzungsänderungen
    3. Drei-Viertel-Mehrheit: Auflösung oder Verschmelzung der Partei
  6. Der Parteitag ist zuständig für:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl des Schiedsgerichts
    3. Wahl des Rechnungsprüfers
    4. Beschlussfassung über: – Parteiprogramme – Satzung – Beitragsordnung – Schiedsgerichtsordnung
    5. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands
    6. Beschlussfassung über die Auflösung der Partei und Verschmelzung mit anderen Parteien

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. einem/einer Stellvertreter/in
    3. dem/der Schatzmeister/in.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Parteitag für zwei Jahre gewählt.
  3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Partei sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, darunter mindestens ein/e Vorsitzende/r.
  4. Der Vorstand kann während der laufenden Amtszeit durch Beschluss des Parteitags um weitere Mitglieder erweitert werden.
  5. Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich. Die Sitzungen können in Präsenz oder digital stattfinden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, das bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt bleibt.

§10 Kandidatenaufstellung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und die Regelungen der zuständigen Wahlorgane.

§11 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Parteitags mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung erfolgt auch, wenn alle Mitglieder ausgetreten sind.

§12 Finanz- und Beitragsordnung

  1. Die Mitarbeit bei den Guten ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
    1. 1€ bei einem monatlichen Einkommen bis 1000€
    2. 2€ bei einem monatlichen Einkommen über 1000€
  3. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus solidarischen Gründen von der Beitragspflicht befreien.
  4. Spenden:
    1. Barspenden sind bis 1000€ zulässig
    2. Alle Spenden sind unverzüglich an den/die Schatzmeister/in weiterzuleiten
  5. Der Vorstand erstellt jährlich:
    1. einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
    2. einen Prüfbericht für den Präsidenten des Deutschen Bundestags (auf Verlangen)
  6. Die Frist zur Vorlage der Berichte ist der 30.09. des Folgejahres.

§13 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Parteitag für zwei Jahre gewählt.
  3. Das Schiedsgericht ist zuständig für:
    1. Streitigkeiten zwischen der Partei und einzelnen Mitgliedern
    2. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung
    3. Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen
    4. Parteiausschlussverfahren
  4. Das Verfahren:
    1. Anträge sind schriftlich einzureichen
    2. Alle Beteiligten sind anzuhören
    3. Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit
    4. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind parteiintern endgültig.

§14 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit Beschluss des Parteitags in Kraft.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.